Das Land Baden-Württemberg hat, um dem Klimawandel entgegenzuwirken, ein Gesetz zur Sanierung von Wärmeversorgung und Heizanlagen erlassen. Ziel ist zum einen, den CO2-Ausstoß zu senken und zum anderen eine vermehrte Nutzung von erneuerbaren Energien.
Die Abkürzung EWärmeG steht für das Erneuerbare-Wärme-Gesetz. Es ist am 01.01.2009 in Kraft getreten und gilt in neuer Form seit 2015 in Baden-Württemberg.
Wer ist vom EWärmeG betroffen?
Vom neuen Energiewärmegesetz sind grundsätzlich alle Eigentümer von Gebäuden betroffen, welche vor dem 1. Januar 2009 errichtet worden sind. Die Gebäude müssen über eine Wohn-bzw. Nettogrundfläche von über 50 Quadratmeter verfügen.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
Der Staat fördert die Nutzung erneuerbarer Energien. Durch Zuschüsse und Darlehen aus öffentlicher Hand kannst Du eine finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen. In Form von Bundeszuschüssen aus dem Marktanreizprogramm kannst Du einen Investitionszuschuss beantragen.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) vergibt zinsverbilligte Darlehen für energetische Sanierungen. Auch das Landesprogramm „Wohnen mit Zukunft“ bietet finanzielle Unterstützung beim Einsatz von erneuerbaren Energien in Wohngebäuden an. Diese kannst Du zusätzlich zu den oben genannten Bundesprogrammen beantragen.
Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit dem EWärmeG?
In Deutschland entsteht ein Viertel der gesamten CO2-Emissionen durch die Wärmeversorgung. Dies liegt daran, dass hier überwiegend fossile Energieträger für Heizung und Wasserzubereitung verwendet werden. Das EWärmeG soll dem Klimawandel entgegenwirken.
Im Interesse des Klimaschutzes werden fossile Ressourcen geschont und die Abhängigkeit von Energieimporten reduziert. Die Wärme- und Kälteversorgung soll nachhaltiger werden und die Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung von erneuerbaren Energien soll gefördert werden.
Das Gesetzt ist ein wichtiger Schritt zur Erreichung der Klimaschutzziele. Bis ins Jahr 2025 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte auf 40 bis 45 Prozent gesteigert werden.
Was sind die wichtigsten Regelungen?
Wenn eine Zentralheizung erneuert wird, das heißt, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgerauscht wird, verlangt das EWärmeG einen Anteil von mindestens 15 Prozent erneuerbarer Energien zum Heizen und zur Warmwasserzubereitung des Gebäudes. Bisher lag hier der Anteil bei 10 Prozent.
Welche Maßnahmen gibt es?
Um diese Anforderung zu erfüllen, gibt es verschiedene Maßnahmen. Eine kostengünstige Variante ist die Beimischung von Bioöl oder Biogas zum fossilen Brennstoff. Außerdem kann durch die Installation einer Solarthermieanlage oder dem Einbau einer Holzpelletheizung den Anforderungen des EWärmeG entsprochen werden.
Solaranlagen
Wenn Du bei einer Öl- oder Gasheizung bleiben willst, kann eine thermische Solaranlage das Heizsystem gut ergänzen. Hierbei gilt die Regel, dass 0,04 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche für ein Einfamilienhaus vorhanden sein müssen, um die Pflicht zu erfüllen. Ein Haus mit 150 Quadratmeter benötigt also 6 Quadratmeter Sonnenkollektoren.
Holz/ Pellets
Wenn Du zu hundert Prozent auf erneuerbare Energien setzten möchtest, bietet sich auch ein Pelletkessel oder eine Scheitholzheizung an. Damit übertriffst Du die gesetzlichen Vorgaben weit.
Wenn mindestens 25 Prozent der Wohnfläche mit Holzöfen beheizt werden und diese bestimmten Standards entsprechen, sind auch Holzöfen möglich.
Bioöl oder Biogas
Wenn Du Deine Heizung zu mindestens 10 Prozent mit Biogas oder Bioöl betreibst, erfüllst Du ebenfalls die gesetzlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energie-Gesetztes.
Wärmepumpen
Wenn Du mit Umweltwärme oder Abwärme heizen willst, bietet sich eine Wärmepumpe an. Bei einer elektrischen Wärmepumpe muss die Jahresarbeitszahl mindestens 3,5 betragen. Bei der Jahresarbeitszahl handelt es sich um das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zu eingesetzter Energie.
Sollte die Wärmepumpe nicht den gesamten Wärmebedarf Deines Wohnhauses decken, wird bei der Berechnung des Pflichtanteils nur der Anteil der erzeugten Wärme als erneuerbare Energie berechnet, der mit einer Jahreszahl über 3,0 hinaus bereitgestellt wird. Wenn Du eine mit Brennstoffen betriebene Wärmepumpe verwendest, muss diese eine Jahresarbeitszahl von 1,3 erreichen.
Neben dem Einsatz von erneuerbaren Energien sind auch Dämm -und Effizienzmaßnahmen anerkannt. Ein gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan kann ebenfalls anteilig angerechnet werden. Es ist auch eine Kombination der verschiedenen Erfüllungsoptionen möglich.
Was kannst Du alternativ tun?
Es gibt vier Ersatz-Techniken, die Du anstelle des Pflichtanteils erneuerbarer Energien nutzen kannst.
Eine besonders gute Wärmedämmung des Gebäudes
Bauteile wie das Dach oder die Außenwände eines Gebäudes können so gut gedämmt werden, dass Du die Energiesparanforderungen sogar überschreitest. Wenn die Dämmwerte die Energiesparverordnung in bestimmtem Umfang übertreffen, können Dir die Maßnahmen angerechnet werden.
Doch nicht nur das Dach oder die Außenwände sind dämmbar. Eine Dämmung der Kellerdecke oder von Bauteilen, die das Gebäude gegen das Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Kellerräume begrenzen, kannst Du Dir ebenfalls anrechnen lassen.
Kombiniere verschiedene Wärmeschutzmaßnahmen, umso den gesamten Wärmeverlust des Gebäudes reduzieren. Je nach Gebäudealter sind die Anforderungen gestaffelt. Ältere Gebäude müssen beispielsweise weniger gut gedämmt werden als neue.
Kraft-Wärme-Kopplung
Wenn Sie Ihre Wärme aus einer Heizungsanlage mit einer Kraft-Wärme-Kopplung beziehen, erfüllen Sie die Anforderungen des EWärmeG ebenfalls. Voraussetzung: Eine Stromkennzahl von mindestens 0,1 wird erreicht und der Gesamtwirkungsgrad der KWK-Anlage beträgt mindestens 70 Prozent.
Anschluss an ein Fernwärmenetz
Wenn Dein Haus an ein Wärmenetz angeschlossen ist, das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder mit erneuerbaren Energien arbeitet, entsprechen Sie damit ebenfalls dem Gesetz.
Photovoltaikanlagen
Mit Hilfe einer Photovoltaikanlage wird das eintreffende Sonnenlicht in elektrischen Strom umgewandelt. Dieser kann anschließend entweder in Deinem eigenen Haushalt verwendet oder aber ins örtliche Stromnetz eingespeist werden.
Wenn Du Dich für eine Photovoltaik-Anlage entschieden hast und daneben kein Platz mehr für eine solarthermische Anlage ist, gelten die Anforderungen des Gesetztes als ersatzweise erfüllt.
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Neben dem EWärmeG regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV) die energetischen Anforderungen an Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. In der Verordnung sind Angaben zum Neubau sowie zum Nachrüsten und Sanieren von Gebäuden enthalten.
Ein Sanierungsfahrplan kann helfen!
Der Sanierungsfahrplan wird im Rahmen der Erfüllung des EWärmeG angewandt. Bei dem Fahrplan handelt es sich um ein Instrument zur energetischen Beratung von Altbau-Eigentümern, die das Erneuerbare-Wärme-Gesetzt von 2015 in Baden-Württemberg erfüllen wollen.
Zunächst gibt es eine Vor-Ort-Begehung des Bestandsgebäudes. Ein Energieberater zeigt Dir die Energiesparpotentiale Deines Gebäudes auf und gibt Dir Empfehlungen zu Sanierungsmöglichkeiten.
Zur Erfüllung des EWärmeG kann der Sanierungsfahrplan zu 5% angerechnet werden. Wichtig ist hier allerdings, dass Du den Sanierungsfahrplan spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme Deiner Heizungsanlage bei der zuständigen Baurechtsbehörde vorlegst.