Preisbremsen Erdgas und Strom
Ende 2022 hat die Bundesregierung sehr kurzfristig eine Gas- und Strompreisbremse beschlossen, die ab dem 1. März 2023 gilt. Seitdem arbeiten wir an der Umsetzung für unsere Kundinnen und Kunden. Aufgrund der sehr hohen Auslastung unserer IT sowie der Kapazitäten unserer externen Dienstleister kann es teilweise noch zu Verzögerungen kommen.
Ab welchem Arbeitspreis die Preisbremse gilt, finden Sie bei Weitere Informationen unter dem entsprechenden Abschnitt zu Erdgas und Strom sowie in unseren Erklärvideos.
Die Preisbremsen für Erdgas und Strom gehören zum Entlastungspaket der Bundesregierung, das Energie auch weiterhin bezahlbar machen soll, denn über den Abwehrschirm der Preisbremsen werden die steigenden Energiekosten gedämpft.
Sie greifen in den meisten Fällen ab März 2023 bzw. rückwirkend für Januar und Februar 2023 und sind bis Dezember 2023 gültig.
Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnen soll. Die Unterstützung gilt für private Haushalte, kleine und mittelständische Betriebe sowie für die Industrie. Ungeachtet der Preisbremsen kann sich ein Tarif-/ Preisvergleich lohnen.
Generell sind weitestgehend alle Kunden berechtigt, von der Preisbremse zu profitieren. Bestimmte Kundengruppen sind von den Preisbremsen hingegen ausgenommen. Details finden Sie unter Fragen und Antworten: "Welche Kunden profitieren nicht von Preisbremsen?“
Des Weiteren darf die Entlastungssumme für Unternehmen oder verbundene Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt bestimmte Beträge nicht übersteigen. Details hierzu unter Fragen und Antworten: "Für welche Entnahmestellen gibt es Höchstgrenzen?“
Ab dem 1. März 2023 stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über die dena eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Zudem steht Ihnen für weitere Fragen zu Höchstgrenzen eine Hotline des BMWK unter 030 2636-5070 zur Verfügung.
Weitere Informationen
Im Folgenden werden die Funktionsweisen sowie die Konditionen der Preisbremsen genauer erklärt.
Gaspreisbremse
Die Preisbremse wird in Form einer Gutschrift auf der Abrechnung verrechnet. Die Energiekosten reduzieren sich somit um diese Gutschrift. Für Kunden mit SLP-Abnahmestellen passen wir selbstverständlich auch den Abschlag auf ein sinnvolles Niveau an.
Details zu Entlastungskontingenten (Sockel) und Preisdeckeln bei Erdgas:
Anspruchsgruppen (AG) | Beschreibung | Zeitraum |
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AG 1.1 Letztverbraucher bis 1,5 Mio. kWh (SLP und rLM) AG 1.2 WEGs, Hausverwaltungen, Wohnraumvermietung, Sozial- /Pflege- /Reha-Einrichtungen sowie Einrichtungen für Kinder- und Jugendhilfe und für Menschen mit Behinderung, unabhängig des Verbrauchs |
Entlastungskontingent: 80% Verbrauchsbasis: • rLM-Zähler: Verbrauch im Jahr 2021 • SLP-Zähler: Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) Hier können Sie sich an vergangenen Verbräuchen orientieren. Preisdeckel: • 12 ct/kWh (inklusive aller Abgaben, Umlagen Entgelten und Steuern) Auf die restlichen 20% gilt der vereinbarte Vertragspreis. |
ab 01.03.2023 bis 31.12.2023 (rückwirkend für Jan/Feb 2023) |
AG 2.1 Letztverbraucher ab 1,5 Mio. kWh AG 2.2 zugelassene Krankenhäuser (SLP und rLM) unabhängig des Verbrauchs |
Entlastungskontingent: 70% Verbrauchsbasis: • rLM-Zähler: Verbrauch im Jahr 2021 • SLP-Zähler: Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) Hier können Sie sich an vergangenen Verbräuchen orientieren. Preisdeckel: • 7 ct/kWh (exklusive Steuern, Umlagen, Abgaben und Entgelte) Auf die restlichen 30% gilt der vereinbarte Vertragspreis |
ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 |
Wie erfolgt die Gutschrift aus der Gaspreisbremse?
AG1 SLP | AG2 SLP |
---|---|
Der Kunde bekommt die Abschlagsreduzierung ab März 2023, Info folgt. Auf der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung (nach 01. März 2023) wird die Gutschrift anteilsmäßig sichtbar sein. Beispiel Jahresverbrauchsabrechnung im Juni: - Rückwirkende Gutschrift anteilsmäßig für Januar und Februar 2023 - Gutschrift anteilsmäßig für März bis Mai 2023 |
Der Kunde bekommt die Abschlagsreduzierung ab Januar 2023, Info folgt. Auf der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung (nach 01. Januar 2023) wird die Gutschrift anteilsmäßig sichtbar sein. Beispiel Jahresverbrauchsabrechnung im Juni: - Gutschrift anteilsmäßig für Januar bis Mai 2023 |
AG1 rLM | AG2 rLM |
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Ab der Monatsabrechnung für März 2023 (Versand Mitte April) wird anteilsmäßig immer monatlich die Gutschrift verrechnet. Auf der März-Abrechnung ist zusätzlich der rückwirkende Betrag von Januar und Februar 2023 enthalten. |
Ab der Monatsabrechnung für Januar 2023 (Versand Mitte Februar) wird anteilsmäßig immer monatlich die Gutschrift verrechnet. |
Strompreisbremse
Auch die Strompreisbremse wird in Form einer Gutschrift auf der Abrechnung verrechnet.
Details zu Entlastungskontingenten (Sockel) und Preisdeckeln für Strom:
Anspruchsgruppen (AG) | Beschreibung | Zeitraum |
---|---|---|
AG 1 Verbraucher bis 30.000 kWh |
Entlastungskontingent: 80% Verbrauchsbasis: • rLM-Zähler: Verbrauch im Jahr 2021 • SLP-Zähler: Jahresverbrauchsprognose (i.d.R. Stand Januar 2023) Hier können Sie sich an vergangenen Verbräuchen orientieren. Preisdeckel: • 40 ct/kWh (brutto) Auf die restlichen 20% gilt der Vertragspreis |
ab 01.03.2023 bis 31.12.2023 (rückwirkend für Jan/Feb 2023) |
AG 2 Verbraucher ab 30.000 kWh |
Entlastungskontingent: 70% Verbrauchsbasis: • rLM-Zähler: Verbrauch im Jahr 2021 • SLP-Zähler: Jahresverbrauchsprognose (i.d.R. Stand Januar 2023) Hier können Sie sich an vergangenen Verbräuchen orientieren. Preisdeckel: • 13 ct/kWh (netto ohne Steuern, Umlagen, Abgaben und Entgelte) Auf die restlichen 30% gilt der Vertragspreis |
ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 (rückwirkend für Jan/Feb 2023) |
Wenn Sie einen Stromvertrag mit uns haben, müssen Sie sich nicht melden, um die Preisbremsen zu nutzen.
Wie erfolgt die Gutschrift aus der Strompreisbremse?
SLP | rLM |
---|---|
Abschlagsreduzierung ab März 2023, Info folgt. Auf der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung (nach 01. März 2023) wird die Gutschrift anteilsmäßig sichtbar sein. Beispiel Jahresverbrauchsabrechnung im Juni 2023: - Rückwirkende Gutschrift anteilsmäßig für Januar und Februar 2023 - Gutschrift anteilsmäßig für März bis Mai 2023 |
Ab der Monatsabrechnung für März 2023 (Versand Mitte April) wird anteilsmäßig immer monatlich die Gutschrift verrechnet. Auf der März-Abrechnung ist zusätzlich der rückwirkende Gutschriftsbetrag von Januar und Februar 2023 enthalten. |
Mit unserem Preisbremsen-Rechner können Sie eine unverbindliche Prognose Ihrer individuellen Entlastung erstellen.
Preisbremsen-Rechner
Vorgehensweise: Wählen Sie zunächst zwischen Strom und Gas. Im Anschluss geben Sie Ihren historischen Verbrauch und Ihren aktuellen Vertragspreis in die entsprechenden Felder ein. Trennen Sie hierzu bitte Ihren Verbrauch auf die Anspruchsgruppen 1 und 2 auf. Das Ergebnis dieses Preisbremsen-Rechners ist eine ungefähre Prognose ohne Gewähr, da der tatsächlich herangezogene Verbrauch (SLP: Jahresverbrauchsprognose, RLM: gemessener Verbrauch in 2021) und auch Preisbestandteile abweichen können bzw. sich im Zeitraum der Preisbremsen verändern können.
badenova Preisbremsen-Rechner
Preisbremsen-Rechner zum Download:
Fragen und Antworten
Gibt es Meldepflichten, um Preisbremsen zu nutzen?
Für den Großteil der Kunden gilt: Nein, Sie müssen sich nicht melden. Wir kümmern uns darum, dass Sie zu Ihrem Entlastungsbetrag kommen.
1. Gehören Sie zu einer der nachfolgend aufgeführten Kundengruppen, sind Sie von den Preisbremsen ausgenommen. In diesem Fall müssen Sie uns unverzüglich vor Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrages eine Mitteilung zusenden:
- Für Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die Entlastungssumme des Unternehmens insgesamt über 2 Mio. EUR liegt.
- Kunden, welche von der Europäischen Union sanktioniert sind.
2. Unternehmen unterliegen sogenannten Höchstgrenzen. Diese sind dem Energieversorger bis 31.03.2023 zu melden. Mehr Informationen hierzu finden Sie unter der Frage „Für welche Entnahmestellen gibt es Höchstgrenzen?“.
3. Des Weiteren gilt eine Mitteilungspflicht für KWK-Anlagenbetreiber, welche diese kommerziell nutzen. Die gesetzliche Frist ist hier der 31.05.2023. Erfüllt der KWK-Anlagenbetreiber seine Pflicht erst nach Fristablauf, wird die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nur hinsichtlich zukünftiger Kalendermonate korrigiert. In diesem Fall ist der Messstellenbetreiber und nicht der Erdgaslieferant zu informieren.
Die Zuordnung der Anspruchsberechtigung übernehmen wir für Sie. Falls wir Fragen dazu haben, kommen wir entsprechend auf Sie zu.
Welche Kunden profitieren nicht von Preisbremsen?
- Kunden, deren Vertragspreis unter dem Preisdeckel liegt.
- * Erdgas-Kunden, die Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen nutzen, sofern diese keine KWK-Anlage nach §2 Nummer 13 und 14 KWKG sind.
- * Kunden mit Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbetrag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt.
- * Kunden, welche von der Europäischen Union sanktioniert sind.
Für die mit * markierten Kundengruppen gilt Meldepflicht zum Selbstausschluss gegenüber badenova. Alle Angaben sind vorläufig und ohne Gewähr, wir empfehlen eine Abstimmung mit einem Steuerberater bzw. der Prüfbehörde.
Für welche Entnahmestellen gibt es Höchstgrenzen?
Für Unternehmen oder verbundene Unternehmen darf die Entlastungssumme vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt bestimmte Beträge nicht übersteigen.
Die Obergrenzen (absolute Höchstgrenzen) liegen je nach Konstellation zwischen 250.000 EUR und 150.000.000 EUR und sind durch weitere Kriterien (z.B. bestimmter Prozentsatz der krisenbedingten Energiemehrkosten (relative Höchstgrenze)) eingeschränkt. Die konkrete Feststellung einer Höchstgrenze erfolgt auf Antrag durch die Prüfbehörde.
Um die Entlastung je Entnahmestelle für Sie in vollem Umfang berücksichtigen zu können, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, uns als Ihrem Energielieferanten gemäß §§ 18, 22 EWPBG und bzw. §§ 9, 10, 30 SPBG, folgendes schnellstmöglich, bis zum 31. März 2023 mitzuteilen:
- Absolute und relative Höchstgrenze für Ihr Unternehmen (inkl. etwaiger verbundener Unternehmen) gemäß § 22 (1) Nr. 1 Buchstabe a EWPBG bzw. § 30 (1) Nr. 1 Buchstabe a SPBG
- Auf unser Lieferverhältnis anzuwendende Höchstgrenze gesamt (individuelle Höchstgrenze) gemäß § 22 (1) Nr. 1 Buchstabe b EWPBG bzw. § 30 (1) Nr. 1 Buchstabe b SPBG
- Vorläufiger Anteil der individuellen Höchstgrenze auf von uns belieferte Entnahmestellen pro Kalendermonat gemäß § 22 (1) Nr. 1 Buchstabe c EWPBG bzw. § 30 (1) Nr. 1 Buchstabe c SPBG.
Sollte der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen in Summe unter 150.000 EUR pro Monat liegen, ist eine Mitteilung an uns nicht nötig.
Mehr Informationen hierzu können bei den FAQs des BMWK eingesehen werden. Zudem steht Ihnen für weitere Fragen zu Höchstgrenzen eine Hotline des BMWK unter 030 2636-5070 zur Verfügung.
Vorläufige und unverbindliche Auskunft über die Festlegung der Höchstgrenzen:
Die Prüfbehörde teilt auf ihrer Internetseite mit, dass in einer ersten Phase ab voraussichtlich dem 16.10.2023 Unternehmen die Möglichkeit hätten, eine vorläufige und unverbindliche Auskunft über die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG zu erhalten. Unternehmen stehe dafür nach Registrierung im Antragsportal ein Berechnungstool in Form eines Formulars zur Verfügung, in dem sie eigenständig auf Basis ihrer (vorläufigen) Angaben ihre vorläufigen Höchstgrenzen sowohl für ihr Unternehmen als auch bei Vorliegen eines Unternehmensverbunds für ihren Verbund ermitteln könnten. Ein Zwischenspeichern der Angaben ermögliche eine spätere Aktualisierung der indikativen Feststellung.
In einer zweiten Phase ab Januar 2024 können Unternehmen nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen auf Basis dieses Formulars die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen. Dabei können sie auf etwaige zuvor zwischengespeicherte vorläufige Berechnungen zurückgreifen, bei Bedarf aktualisieren und die mit einem Antrag einzureichenden Nachweise übermitteln.
Gelten die Preisbremsen Strom und Gas auch für die Ersatzversorgung?
Ja.
Gelten die Preisbremsen Strom und Gas auch für die Notversorgung nach § 118c EnWG?
Auch in der Notversorgung können Letztverbraucher die Entlastung der Preisbremsen in Anspruch nehmen. Anhaltspunkte für einen Ausschluss der notversorgten Letztverbraucher sind im Gesetz nicht ersichtlich. Dabei ist im Strombereich derjenige Lieferant zuständig, der den Letztverbraucher am 1. März 2023 beliefert. Dies gilt wegen des dort vorgesehen Inkrafttretens der Strompreisbremse per 1. März 2023 mit rückwirkender Erstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023 und damit den Zeitraum der Notversorgung. Bei der Gaspreisbremse, die für größere rLM-gemessene Letztverbraucher bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, ist der Notversorger zuständig.
Gelten die Preisbremsen auch für die Spotbelieferung?
Ja, auch auf Spotbelieferungen wird die Preisbremse angewandt. Die Entlastungsbeträge können allerdings erst nach Feststellung der Verbrauchsdaten berechnet werden.
Werden neue Entnahmestellen auch entlastet?
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich das Entlastungskontingent.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch. Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Verbrauchs im Jahr 2023 entlastet zu werden.
Gilt die Gaspreisbremse auch für Biogas bzw. Biomethan?
Ob auch Biogas in den Anwendungsbereich des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz fällt, ist nicht eindeutig geregelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass jedenfalls „beigemischtes“, also in das Erdgasnetz eingespeistes Biogas umfasst ist. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz trifft keine Unterscheidung, ob verschiedene Formen von Gasen dem Erdgasnetz entnommen werden. Es knüpft allein an die Belieferung der Kunden über das Erdgasnetz. Wird Biogas über das Erdgasnetz transportiert, so spricht dies dafür, Biogas dem Erdgas im Sinne dieses Gesetzes gleichzustellen. Diese Thematik wird aktuell jedoch noch genauer geprüft.
Werden meine Abschläge automatisch angepasst?
Ist Ihr vertraglich vereinbarter Preis höher als die gedeckelten Preise, verringert sich Ihr monatlicher Abschlagsbetrag. Ändert sich die Höhe Ihrer Abschläge durch die Preisbremse, werden wir Sie über die Höhe Ihrer neuen Abschläge schriftlich informieren.
Für Kunden mit einem SEPA-Lastschriftmandat werden die angepassten Abschläge automatisch auf den neuen Betrag angepasst und entsprechend eingezogen. Sie müssen dann nichts weiter tun.
Kunden mit einem Dauerauftrag oder Zahlung per Überweisung sollten diese nach Erhalt der neuen Abschlagsinformation selbst anpassen.
Was ist, wenn die Gutschriften von Januar, Februar und März 2023 den Abschlag im März 2023 überschreiten?
In diesem Fall wird die Differenz in der Jahresverbrauchsabrechnung abgerechnet.
Wie funktioniert die rückwirkende Entlastung bei anspruchsberechtigten Kunden ab März 2023?
Ende 2022 hat die Bundesregierung sehr kurzfristig eine Gas- und Strompreisbremse beschlossen, die in den meisten Fällen ab dem 01. März 2023 gilt. Die zuständigen Energieversorger sind mit dem Gesetz dazu beauftragt worden die Hilfen an die Privat- und Geschäftskunden nach den Vorgaben des Gesetzes zu verteilen. Im Folgenden möchten wir Sie über die Entlastungserstreckung (rückwirkende Entlastung) auf die Monate Januar und Februar 2023 in Kenntnis setzen, da diese gesetzliche Regelung in einigen Fällen zu Irritationen führen könnte.
Alle anspruchsberechtigten Strom- und Erdgas-Verträge (SLP & RLM) werden ab dem 01. März 2023 sowie rückwirkend für Januar und Februar entlastet. Lediglich Erdgas-Verträge der Anspruchsgruppe 2 werden bereits ab dem 01. Januar 2023 entlastet. Ausführliche Informationen zu den Anspruchsgruppen finden Sie im Abschnitt „Weitere Informationen“.
Für Kunden mit einem Preis über dem Preisdeckel ab dem 01. März 2023 bedeutet dies, dass gemäß §5 EWPBG bzw. §49 StromPBG für Januar und Februar eine rückwirkende Entlastung angesetzt wird, falls in diesen Monaten Anspruch auf entsprechende Entlastungsbeträge bestand. Der Entlastungsbetrag für diese Monate berechnet sich jeweils auf Basis des Differenzbetrags und des Entlastungskontingents des Monats März 2023. Dies gilt auch für Kunden, bei denen der Preis im Januar und Februar über dem Preisdeckel lag und dann im März unter den Preisdeckel sinkt. Für diese Kunden sieht das Gesetz keine Entlastung vor. Als Energieversorger müssen wir uns jedoch an die verabschiedeten Gesetze halten und dürfen nicht nach eigenem Ermessen die Gelder anders verteilen als vom Gesetzgeber vorgesehen.
In solchen Fällen bleibt Ihnen nur die Möglichkeit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) über die Hotline 0800-78 88 900 zu kontaktieren und sich dort zu beschweren. Sollten Vertreter des BMWK eine Abweichung vom Gesetz in Ihrem Fall erlauben und uns das schriftlich bestätigen, korrigieren wir sehr gerne umgehend die Rechnung für Sie. Wir schätzen die Erfolgschancen hierfür aber als äußerst gering ein.
Was gilt für Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?
Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Energieversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen an ihre Mieter weitergeben, und zwar innerhalb der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern.
Was ist, wenn im Verlauf des Jahres der Versorger gewechselt wird?
Das ist ohne Einschränkungen möglich und hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent. Der maßgebliche gedeckelte Bruttoarbeitspreis von z.B. 12 ct/kWh bei Erdgas für private Haushalte und andere Verbraucher mit Standardlastprofil bleibt auch bestehen. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Stromversorger wechselt, darf der Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
Wie setzt sich der Netto-Preis zusammen?
Umlagen und Steuern sind bei Netto-Preisen nicht inbegriffen. Beim Netto-Preis handelt es sich somit um den reinen Energiepreis.
Bei wem liegt die Verantwortung, wenn es um Überschusserlöse im Strom geht?
Der Anlagenbetreiber ist dazu verpflichtet, Überschusserlöse zu melden
Was hat es mit der seit März 2023 gültigen „Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrags“ nach den neuen Preisbremsengesetzen für ausgewählte Kundengruppen auf sich?
Dieses Thema betrifft nur sehr wenige Kunden, wir kommen auf diese Kunden individuell zu.
Bei Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (rLM) wird der gemessene Verbrauch von 2021 angesetzt. Was kann ich tun, wenn mein Verbrauch im Jahr 2021 aufgrund von Corona-Einschränkungen reduziert war?
In den Preisbremsen-Gesetzen (EWPBG / StromPBG) ist festgeschrieben, dass bei Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (rLM) der Verbrauch aus dem Jahr 2021 heranzuziehen ist.
Seit der aktuellen Fassung der Preisbremsengesetze erhalten Letztverbraucher, die im Wege der registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, in § 37a EWPBG sowie in § 12b StromPBG, die Möglichkeit, bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche im Jahr 2021 zu stellen. Damit sollen corona- oder hochwasserbedingte Härtefälle ausgeglichen werden.
Der Antrag auf Gewährung dieser Unterstützungsmaßnahmen ist gegenüber der Prüfbehörde geltend zu machen und nicht gegenüber dem Energieversorger. Die Prüfbehörden sind Pricewaterhouse Coopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PWC) sowie Atene Kom (Atene). Auf folgender Website können die weiteren Entlastungen beantragt werden: https://pruefbehoerde.pwc.de/
Die Antragsfrist, bisher der 30.09.2023, wurde verlängert auf den 31.10.2023.
Lohnt es sich überhaupt noch, Energie zu sparen?
Ja, sparen lohnt sich. Nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs, das sogenannte Grundkontingent, wird staatlich unterstützt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den teureren Vertragspreis. Da Sie den Entlastungsbetrag monatlich als fixe Gutschrift erhalten, lohnt sich sparen also mehr denn je. Mit hohen Entlastungsbeträgen und starker Verbrauchsreduktion können die jährlichen Energiekosten jedoch max. auf 0 EUR reduziert werden.