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  • Neuregelung von § 14a EnWG

    Ein wichtiger Baustein auf dem Weg zur Klimaneutralität ist die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors. In privaten Haushalten werden dadurch immer mehr Wallboxen, Wärmepumpen und Stromspeicher in Betrieb genommen. Unsere Stromnetze sind aktuell noch nicht für den schnellen Anstieg gerüstet, da diese Verbraucher sehr viel Strom benötigen.

    Was regelt der §14a EnWG?

    Die Änderung im §14a EnWG bietet den Netzbetreibern eine höhere Flexibilität. Sie können im Falle einer Netzüberlastung die großen Verbraucher zeitlich begrenzt dimmen, um eine Netzüberlastung zu vermeiden. Zusätzlich dürfen Netzbetreiber die Nutzung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen einer drohenden Überlastung ablehnen oder verzögern Die Inbetriebnahme ist ab dem 01. Januar 2024 verpflichtend. Als Gegenleistung für die Steuerbarkeit erhalten Sie eine Reduzierung auf die Netzentgelte (dazu später mehr).

    Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

    Der §14a EnWG regelt den Umgang mit den sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Das Gerät wurde ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und vom Elektroinstallateur angemeldet wurde. Dazu zählen:

    • Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen z.B. Heizstäbe
    • Private Ladepunkte für Elektromobile bzw. Wallboxen
    • Stromspeicher die Energie aus dem Netz beziehen
    • Klimaanlagen für die Raumkühlung
    Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

    Änderungen ab 01.01.2024

    Für alle ab diesem Jahr in Betrieb genommen Verbraucher über 4,2 kW Anschlussleistung ist die Steuermöglichkeit verpflichtend. Die Netzbetreiber werden in die Pflicht genommen, die Anlage ohne lange Wartezeit ans Netz zu nehmen. Ein zweiter, separater Zähler ist auch kein Muss mehr. Sie erhalten dadurch eine Reduzierung auf die Netzentgelte und haben die Möglichkeit zwischen zwei Modulen zu wählen und jederzeit zu wechseln.

    Modul 1: Pauschale Reduzierung

    • Gemeinsame oder getrennte Messung mit dem Haushaltsstrom
    • Es gibt eine pauschale und vom Verbrauch unabhängige Entlastung. Die Höhe ist je nach Netzbetreiber unterschiedlich und liegt zwischen 110 und 190 EUR Brutto im Jahr
    • Diese Option als Standard hinterlegt. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch zu Modul 2 gewechselt werden

    Modul 2: Prozentuale Reduzierung

    • Ein separater Zähler ist weiterhin Pflicht
    • Die Netzentgelte werden um 60% reduziert. Dadurch sinkt der Arbeitspreis für die verbrauchten Kilowattstunden
    • Besonders interessant für Wärmepupen aufgrund des hohen Verbrauchs
    Was ändert sich für Bestandsanlagen?

    Wenn Ihre Anlage bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen wurde und Sie eine alte §14a Vereinbarung haben, dann gilt diese Vereinarbung bis Ende 2028 fort. Ein Wechsel in eines der neuen Module ist möglich, allerdings können Sie nicht mehr in die alte Regelung zurückwechseln.

    Haben Sie eine Bestandsanlage ohne einer Vereinbarung nach § 14a EnWG, dann sind Sie nicht verpflichtet an den neuen Regelungen teilzunehmen. Allerdings können Sie das Gerät nachträglich über einen Installateur beim Netzbetreiber anmelden und von der neuen Regelung profitieren.

    Sind die neuen Regelungen schon im Preis berücksichtig?

    Nein, weder das Modul 1 noch das Modul 2 ist im Preis berücksichtig. Die Änderungen von §14a EnWG wurden erst Ende 2023 beschlossen und gelten ab dem 01.01.2024. Seit dem arbeiten alle Lieferanten und Netzbetreiber mit Hochdruck an der Umsetzung. Wahrscheinlich können die neuen Prozesse schon im ersten Halbjahr umgesetzt werden. Wir werden die Entlastung rückwirkend abrechnen, sodass für Sie kein finanzieller Nachteil entsteht.